Vereinssatzung

Präambel

Die Auswirkungen der Klimakrise auf unsere Ökosysteme sind die zentrale Herausforderung unserer Gegenwart. Extremwetterereignisse gefährden die Nahrungsmittelsicherheit und die soziale Ungerechtigkeit steigt. Gleichzeitig wird deutlich, wie stark Menschen und Gesellschaften in globale Systeme eingebunden sind. Es sind hochgradig vernetzte Systeme entstanden, in denen die Probleme und Lösungen immer komplexer werden. Die damit verbundenen Herausforderungen können nur in interdisziplinärer Zusammenarbeit bearbeitet werden.

Die Werkzeuge zur Erforschung ökologischer Zusammenhänge werden immer genauer und spezialisierter und liefern dadurch immer hochwertigere Daten. Gleichzeitig werden Forschungsinstrumente dadurch jedoch auch kostspieliger, komplizierter in der Bedienung und somit für die Mehrzahl der Menschen unzugänglich.

Auch wenn der Zugang zu High-Tech-unterstützer Forschung zunächst exklusiv ausgestaltet ist, kann angesichts der Digitalisierung jeder und jede sich das Know-How aneignen, um selbst an der Lösung der Zukunftsaufgaben mitzuwirken. Die Bewegung, die sich für den freien Zugang zu Wissen, Daten und Produktionsmitteln einsetzt, gestaltet offene Werkstätten wie Hackerspaces, Makerspaces und FabLabs. Diese Orte sind in vielen Großstädten weltweit wichtige Zentren disziplin- und generationenübergreifenden Lernens.

Es ist das Ziel des Vereins Curious Community Labs, Begeisterung, Neugierde und Engagement für Biologie, Umwelt und Technik zu wecken und zu fördern und dabei die Natur zu achten. So wollen wir zum Erhalt ökologischer Systeme und Biodiversität beitragen.

Mit Hilfe zukunftsweisender Technologie sollen biologische Ressourcen effizient und verantwortungsvoll genutzt werden. Indem bestehende Lösungen und Versprechen und deren gesellschaftliche und ökologische Auswirkungen hinterfragt werden, soll zur Verbesserung der Bildung für nachhaltige Entwicklung und des gesellschaftlichen Diskurses zu den Wechselwirkungen von Technologie und Umwelt beigetragen werden.

Um diese Ziele zu erreichen, bauen wir offene Laboratorien und Testfelder für Projekte im Bereich der Biotechnologie und Bioökonomie auf und aus, die ein freies Experimentieren ermöglichen. Wir schaffen so einen niedrigschwelligen Zugang zu Wissenschaft und Forschung und tragen wesentlich zur Citizen Science Initiative bei. Damit jede Person ihre eigenen Ideen entwickeln kann, stellen wir das erforderliche Wissen über Workshops und frei zugängliche Technologien aus Open-Source, Open-Hardware und Open-Data zur Verfügung.

Wir ermöglichen dabei individuelle Selbstwirksamkeits- und Empowerment-Erfahrungen. Durch gemeinsame Lernerfahrungen werden der Geist der „Do it Yourself“ und „Do it Together“ Selbermachkulturen gestärkt und neue Kulturtechniken für die Gesellschaft von morgen entwickelt. Wir fördern den Austausch von Wissen und Diskussion und erhöhen so die gesellschaftliche Beteiligung im Umgang mit der Klimakrise. Unabhängig, transparent und gemeinwohlorientiert erarbeiten wir innovative Lösungen für reale Probleme und betreiben aktiv nachhaltigen Natur- und Umweltschutz.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Curious Community Labs“.
  2. Sitz des Vereins ist Hamburg.
  3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Namenszusatz „e.V.“.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung
  • der Bildung,
  • von Wissenschaft und Forschung,
  • des Natur- und Umweltschutzes,
  • von Kunst und Kultur

zur gemeinschaftlichen Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen, wie sie sich insbesondere in der Klimakrise zeigen.

  1. Der Satzungszweck wird unmittelbar verwirklicht durch eigene Maßnahmen und durch Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln für die Verwirklichung der gemeinnützigen Zwecke des Abs. 1 einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, beispielsweise durch:
  • den Aufbau und Betrieb von Arbeits-, Labor- und Seminarräumen, Werkstätten und Gartenanlagen für eine gemeinschaftliche Projektarbeit;
  • Entwicklung und Vermittlung eigener Lehrinhalte, von Wissen und Fähigkeiten auf dem Gebiete der Umweltbildung und von Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik (MINT),
  • Vergabe von Stipendien und Förderpreisen für die Erarbeitung innovativer wissenschaftlicher oder praxisorientierter Lösungsansätze im Natur- und Umweltschutz;
  • Workshops, gemeinschaftliches Arbeiten, analoge oder digitale Publikationen oder E-Learning-Angebote;
  • Planung und Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen, Vorträge, Seminare, Tagungen und Exkursionen;
  • Identifizierung und Umsetzung technologischer Lösungen zum Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen, speziell im Landschafts- und Immissionsschutz, insbesondere der Reinhaltung oder Reinigung von Luft, Wasser und Boden;
  • ­Sammlung, Analyse und Vermittlung von Fakten und Daten zu Akteuren, Initiativen, Methoden, Konzepten und Strukturen im Natur- und Umweltschutz;
  • Erarbeitung von Grundlagenwissen im Natur- und Umweltschutz nach wissenschaftlichen Standards und die finanzielle Unterstützung entsprechender Vorhaben in Wissenschaft und Forschung;
  • Anregung, Konzeption und öffentliche Ausstellung künstlerischer Arbeiten zur Verdeutlichung gesellschaftlicher Herausforderungen.
  1. Der Verein ist in seiner Entscheidung frei, welchen der in Abs. 1 genannten steuerbegünstigten Zwecke er wann, in welchem Umfang und mit welchen Maßnahmen fördert.
  2. Bei seiner Tätigkeit arbeitet der Verein mit gemeinnützigen Bildungsträgern und Organisationen, Gruppen oder Körperschaft des öffentlichen Rechts ähnlicher Aufgabenstellung zusammen, wo und insoweit dies der Verwirklichung des gemeinnützigen Satzungszwecks dient.
  3. Die Ergebnisse der wissenschaftlichen Tätigkeit des Vereins werden zeitnah und in geeig­neter Weise der Allgemeinheit zugänglich gemacht. Vom Verein durchgeführte Veranstal­tungen sind regelmäßig öffentlich zugänglich. Stipendien und Förderpreise werden auf der Grundlage öffentlich zugänglicher Richtlinien vergeben.
  4. Der Verein arbeitet politisch und konfessionell neutral. Niemand darf wegen seiner Herkunft, seiner ethnischen Zugehörigkeit, seines sozialen Status oder seines Geschlechts benachteiligt werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Verein erfüllt seine Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO, soweit er nicht im Wege der Mittelbeschaffung gem. § 58 Nr. 1 AO tätig wird.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.
  • Ordentliche Mitglieder wirken direkt bei der Umsetzung der Vereinsaufgaben mit.
  • Fördermitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch finanzielle Beiträge. Sie haben kein Stimmrecht.
  • Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds, sind aber von Beitragsleistungen befreit.
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden.
  2. Bei Minderjährigen haben die gesetzlichen Vertreter den Aufnahmeantrag zu stellen.
  3. Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand, der endgültig und nach freiem Ermessen entscheidet. Eine Ablehnung muss gegenüber dem Antragsteller nicht begründet werden. Die Mitgliederversammlung kann Personen, die besondere Verdienste um den Verein oder um die von ihm verfolgten satzungsgemäßen Zwecke erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
  4. Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen mit dem Tod, bei juristischen Personen mit deren Auflösung; durch freiwilligen Austritt (Abs. 6) oder durch Ausschluss (Abs. 7).
  5. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zum Ende eines Quartals zulässig.
  6. Ein Mitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat oder mit seinem Beitrag mehr als ein Quartal in Verzug ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, der das betroffene Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Entscheidung schriftlich anhören soll.

§ 5 Mitgliedsbeiträge und Finanzen

  1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Über deren Höhe und Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung.
  2. Im begründeten Einzelfall kann für ein Mitglied durch Vorstandsbeschluss ein von der Beitragsordnung abweichender Beitrag festgesetzt werden.
  3. Daneben finanziert sich der Verein aus Spenden und anderen Zuwendungen Dritter
  4. Der Verein kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Zweckbetriebe und zur Mittelbeschaffung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten. Er kann sich an steuerbegünstigten Körperschaften beteiligen oder deren Mitglied werden oder aus nicht zeitnah verwendungspflichtigen Mitteln gemeinnützige Stiftungen errichten. Wirtschaftliche Betätigungen des Vereins sind ausnahmslos den ideellen Zwecken des Vereins untergeordnet.

§ 6 Organe

  1. Die Organe des Vereins sind
  • die Mitgliederversammlung (§ 7) und
  • der Vorstand (§ 8).
  1. Die Mitglieder der Organe sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes sind zur Aufklärung verpflichtet, wenn die Möglichkeit eines Interessenkonflikts besteht; dies gilt insbesondere bei der Beschlussfassung zu Angelegenheiten, die private oder berufliche Interessen eines Mitglieds oder seiner engsten Familie berühren. Durch Beschluss, dem alle Mitglieder außer dem betroffenen Mitglied, das an der Beschlussfassung nicht teilnimmt, zustimmen müssen, kann das betroffene Mitglied von der Beschlussfassung über diese Angelegenheit ausgeschlossen werden.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes haften dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Verein kann sie im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten gegen Risiken versichern.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Beschlussorgan ist die Mitgliederversammlung. Ihrer Beschlussfassung unterliegen neben den sonst in der Satzung vorgesehenen Angelegenheiten die
  • Genehmigung des Finanzberichtes,
  • Wahl und Abwahl der einzelnen Vorstandsmitglieder,
  • Bestellung von Finanzprüfern,
  • Wahl der Versammlungsleitung,
  • Wahl der Protokollführung,
  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Rechnungsprüfer,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Satzungsänderungen,
  • Beitragsordnung,
  • Richtlinie über Vorstandsvergütungen und die Erstattung von Reisekosten und Auslagen,
  • Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  • Auflösung des Vereins.
  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal im Jahr stattfinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes abgehalten, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern oder wenn mindestens zwei Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks schriftlich beantragen.
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Beifügung der Tagesordnung schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens drei Wochen ab dem Versanddatum. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung sind mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Über die Behandlung von Initiativanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Eine Präsenzversammlung muss nicht am Sitz des Vereins stattfinden; Mitgliedern kann ermöglicht werden, an ihr auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben. Die Mitgliederversammlung kann ihre Beschlüsse auch im Wege der Zusammenschaltung im Internet fassen, wenn die Teilnahmemöglichkeit technisch gewährleistet ist. Für eine schriftliche Beschlussfassung reicht es aus, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen schriftlich abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Teilnehmerzahl beschlussfähig.
  5. Jedes stimmberechtigte Mitglied, welches mit den Beiträgen nicht im Rückstand ist, hat eine Stimme. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben bei allen Abstimmungen und Wahlen außer Betracht.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Wahlen können in Einzel-, Gesamt-, Block- oder Listenwahl erfolgen. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  7. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  8. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Protokollführung und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  2. Die Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstandes gebunden.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben bis zur Amtsannahme ihrer Nachfolger im Amt.
  4. Sind zwei oder mehr Vorstandsmitglieder dauernd an der Ausübung ihres Amtes gehindert, so sind unverzüglich Nachwahlen anzuberaumen.
  5. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
  6. Der Vorstand kann für die Bewältigung der laufenden Geschäfte Mitarbeiter einstellen und diesen Aufgaben und Vollmachten übertragen. Wird ein Geschäftsführer angestellt, soll dieser an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilnehmen. Beschäftigte des Vereins dürfen für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.
  8. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen, er hat die Mitglieder hiervon unverzüglich zu informieren.
  9. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der insbesondere die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes und die gegenseitige Vertretung der Vorstandsmitglieder zu regeln ist.
  10. Zu Sitzungen des Vorstandes ist mit einer Frist von einer Woche schriftlich einzuladen. Die Form der Einladung und das Recht zur Einladung regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.
  11. Beschlüsse können auch im schriftlichen, fernschriftlichen, telefonischen oder elektronischen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied des Vorstandes diesem Verfahren widerspricht oder die Satzung nichts anderes bestimmt.

§ 9 Auflösung

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Zwecke der Förderung der Wissenschaft und Forschung oder des Naturschutzes.
  2. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der mit ausdrücklicher Mitteilung des Auflösungsantrags mindestens vier Wochen vorher eingeladen worden sein muss. Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der letzten Mitgliederversammlung und erst nach der Einwilligung des Finanzamtes übertragen werden.

§ 10 Datenschutz und allgemeine Vorschriften

  1. Soweit durch diese Satzung keine abweichende Regelung getroffen ist, gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben sowie etwaiger gesetzlicher oder sonstiger rechtlicher Verpflichtungen personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Die Daten werden durch erforderliche Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Näheres wird in einer Datenschutzordnung geregelt, die der Vorstand beschließt.
  3. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten zu.
  4. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
  5. Soweit in dieser Satzung Schriftlichkeit erwähnt ist, ist Textform (z. B. E-Mail) ausreichend. In seiner Korrespondenz, insbesondere bei Einladungen und Anhörungen, verwendet der Verein die Adresse, die das Mitglied zuletzt bekanntgegeben hat.
  6. Soweit in dieser Satzung Funktionsbezeichnungen verwendet werden, gelten diese gleichermaßen für alle Geschlechter.